
Freitagmorgen, 9:15 Uhr. Eine neue Kollegin startet in der Krippe, gleichzeitig meldet sich die Küchenhilfe krank. Die Leitung fragt sich: Wer muss wann zur Hygienebelehrung? Reicht die §43-Bescheinigung vom Gesundheitsamt? Und wie dokumentiere ich das, ohne dass daraus ein Aktenordner wird?
Hygiene-Unterweisungen in der Kita sind Pflicht – aber was genau damit gemeint ist, wird häufig durcheinandergeworfen. Das Infektionsschutzgesetz regelt die §43-Belehrung (einmalig, vom Gesundheitsamt), die arbeitsschutzrechtliche Unterweisung betrifft den Umgang mit Gefahrstoffen und Erste Hilfe, und die HACCP-Schulung gilt nur für Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten. Alle drei haben unterschiedliche Intervalle, Inhalte und Zuständigkeiten.
Hygiene-Unterweisung ist nicht gleich Hygiene-Unterweisung. Drei verschiedene Regelwerke greifen hier ineinander:
§43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – die einmalige Belehrung
Wer mit Lebensmitteln arbeitet, braucht vor Tätigkeitsbeginn eine Belehrung durch das Gesundheitsamt. Das gilt auch für Erzieher:innen, die Essen verteilen, Obst schneiden oder beim Mittagessen helfen. Die Belehrung ist einmalig und wird bei Bedarf vom Arbeitgeber nachgeschult (z. B. nach längerer Abwesenheit oder bei Hygieneverstößen).
Arbeitsschutzrechtliche Unterweisung – jährlich Pflicht
Das Arbeitsschutzgesetz verlangt, dass alle Beschäftigten regelmäßig über gesundheitsrelevante Risiken unterwiesen werden. In Kitas gehört dazu: Handhygiene, Umgang mit Desinfektionsmitteln, Verhalten bei Magen-Darm-Infekten, Umgang mit Körperflüssigkeiten. Diese Unterweisung muss dokumentiert werden und ist unabhängig von der §43-Belehrung.
HACCP-Schulung – speziell für Küche
Wer in der Kita-Küche arbeitet oder Lebensmittel zubereitet (nicht nur anreicht), braucht eine HACCP-Schulung. HACCP steht für „Hazard Analysis Critical Control Points" und regelt Hygiene-Standards in der Lebensmittelverarbeitung. Empfohlen wird eine Auffrischung alle 2 Jahre.
Gesamtes pädagogisches Personal
Alle Erzieher:innen, Gruppenleiter:innen, pädagogischen Fachkräfte brauchen die jährliche Hygiene-Unterweisung – auch wenn sie nicht in der Küche arbeiten. Handhygiene, Wickeln, Erste Hilfe, Umgang mit Erbrochenem: Das betrifft den Alltag.
Küchenpersonal und Hauswirtschaft
Zusätzlich zur allgemeinen Hygiene-Unterweisung: HACCP-Schulung (alle 2 Jahre). Das gilt auch für Teilzeitkräfte oder Aushilfen in der Küche.
Praktikant:innen, FSJ, BFD
Gelten als Beschäftigte und brauchen dieselben Unterweisungen wie das Stammpersonal – zeitnah nach Arbeitsantritt. Die §43-Belehrung muss vor dem ersten Kontakt mit Lebensmitteln vorliegen.
Reinigungskräfte (extern)
Wenn sie nur Flure und Sanitäranlagen reinigen, keine §43-Belehrung nötig. Arbeiten sie aber auch in der Küche oder verteilen Essen: ja. Hygiene-Unterweisung (Desinfektionsmittel, Flächenreinigung) ist immer sinnvoll, auch wenn keine Pflicht besteht.
Eltern, Ehrenamtliche
Keine Pflicht – außer sie helfen regelmäßig beim Essen oder in der Küche. Dann: §43-Belehrung erforderlich.
Grundregel: einmal jährlich
Die arbeitsschutzrechtliche Hygiene-Unterweisung muss mindestens einmal pro Jahr stattfinden. Das gilt für das gesamte Team.
Zusätzlich bei besonderen Anlässen:
HACCP-Schulung: alle 2 Jahre
Für Küchenpersonal und alle, die regelmäßig mit Lebensmitteln arbeiten. Manche Träger machen das jährlich – das ist erlaubt, aber nicht Pflicht.
§43-Belehrung: einmalig, dann Nachschulung bei Bedarf
Die Belehrung durch das Gesundheitsamt ist einmalig. Der Arbeitgeber muss die Inhalte aber nachholen, wenn der Verdacht besteht, dass sie nicht mehr präsent sind (z. B. nach Hygieneverstößen).
Handhygiene (Kern jeder Unterweisung)
Flächenreinigung und Desinfektion
Magen-Darm-Erkrankungen
Umgang mit Lebensmitteln
Erste Hilfe und Wundversorgung
Hygiene-Unterweisungen sind nur wirksam, wenn sie dokumentiert sind. Im Prüfungsfall oder bei Beschwerde muss nachvollziehbar sein: Wer wurde wann zu was unterwiesen?
Minimaldokumentation (reicht aus):
Zusätzlich sinnvoll (aber nicht Pflicht):
Nachweis-Set für neue Mitarbeitende:
Aufbewahrung:
Unterweisungsnachweise müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Bei Unfällen oder Hygieneverstößen: bis zur Klärung des Falls.
Nein. Die §43-Belehrung ist einmalig vor Tätigkeitsbeginn und betrifft nur Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten. Die jährliche Hygiene-Unterweisung ist arbeitsschutzrechtlich vorgeschrieben und gilt für das gesamte Team – unabhängig davon, ob jemand in der Küche arbeitet oder nicht. Beide Unterweisungen haben unterschiedliche Inhalte: Die §43-Belehrung klärt über meldepflichtige Krankheiten auf, die jährliche Unterweisung behandelt Handhygiene, Flächendesinfektion und den Umgang mit Körperflüssigkeiten im Kita-Alltag.
Ja. Praktikant:innen, FSJ, BFD und Aushilfen gelten als Beschäftigte und brauchen dieselben Unterweisungen wie das Stammpersonal – inklusive §43-Belehrung, wenn sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Die Unterweisung muss zeitnah nach Arbeitsantritt erfolgen, idealerweise in den ersten zwei Wochen. Auch wenn die Person nur für wenige Monate bleibt: Hygiene-Standards gelten ab Tag 1.
Kommt darauf an. Für die §43-Belehrung: nein, die muss vom Gesundheitsamt oder einer beauftragten Stelle (z. B. Betriebsarzt) durchgeführt werden. Für die jährliche Hygiene-Unterweisung: theoretisch ja, wenn die Inhalte vollständig sind und die Teilnahme nachweisbar ist (z. B. über Login-Daten, Teilnahmebestätigung). Besser ist aber eine Präsenzschulung, weil Rückfragen direkt geklärt werden können und die Inhalte greifbarer sind (z. B. Einwirkzeit am echten Desinfektionsmittel zeigen).
Datum, Teilnehmerliste mit Unterschriften, Themen (Stichworte reichen), Name der unterweisenden Person. Das ist der absolute Minimumstandard. Zusätzlich sinnvoll: kurze Inhaltsübersicht und Hinweis auf verwendete Unterlagen. Die Dokumentation muss mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Bei Prüfungen oder Beschwerden zählt nur, was schriftlich vorliegt – mündliche Absprachen reichen nicht.
Hygiene-Unterweisungen in der Kita sind keine Schikane, sondern Infektionsschutz mit System. Die §43-Belehrung ist einmalig und betrifft alle, die mit Lebensmitteln arbeiten. Die jährliche Hygiene-Unterweisung gilt für das gesamte Team und behandelt Handhygiene, Flächendesinfektion und den Umgang mit Magen-Darm-Infekten. HACCP-Schulungen sind Pflicht für Küchenpersonal und sollten alle 2 Jahre aufgefrischt werden.
Dokumentation muss nicht kompliziert sein: Datum, Teilnehmerliste, Themen, Unterschriften – das reicht. Wer das sauber macht, ist im Prüfungsfall auf der sicheren Seite. Wer es ignoriert, riskiert Bußgelder und – schlimmer – Infektionsketten, die vermeidbar gewesen wären.