KITAJOBS Magazin

Hygieneunterweisung in der Kita 2026: Pflicht, Frequenz und Dokumentation ohne Bürokratie

02.05.2026
Lesezeit: 0 min
Teilen
Hygieneunterweisung Kita Pflicht 2026, Infektionsschutzgesetz Kita Unterweisung, Belehrung §43 IfSG Kita, Hygieneschulung Erzieher, HACCP Küche Kita, Dokumentation Hygiene Kita

Das Wichtigste in Kürze

  • Die §43-Belehrung (Infektionsschutzgesetz) ist einmalig vor Arbeitsantritt und gilt für alle, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen – auch beim Anreichen von Mahlzeiten.
  • Die jährliche Hygiene-Unterweisung (arbeitsschutzrechtlich) betrifft das gesamte Team: Handhygiene, Flächendesinfektion, Magen-Darm-Protokolle.
  • HACCP-Schulungen sind Pflicht für Küchenpersonal und alle, die regelmäßig mit Lebensmitteln arbeiten – alle 2 Jahre oder bei neuen Tätigkeiten.
  • Praktikant:innen, FSJ und Aushilfen brauchen dieselben Unterweisungen wie das Stammpersonal – zeitnah nach Arbeitsantritt.
  • Dokumentation muss nachvollziehbar sein: Datum, Inhalte, Teilnehmende, Unterschriften – mehr braucht es nicht.

Freitagmorgen, 9:15 Uhr. Eine neue Kollegin startet in der Krippe, gleichzeitig meldet sich die Küchenhilfe krank. Die Leitung fragt sich: Wer muss wann zur Hygienebelehrung? Reicht die §43-Bescheinigung vom Gesundheitsamt? Und wie dokumentiere ich das, ohne dass daraus ein Aktenordner wird?

Hygiene-Unterweisungen in der Kita sind Pflicht – aber was genau damit gemeint ist, wird häufig durcheinandergeworfen. Das Infektionsschutzgesetz regelt die §43-Belehrung (einmalig, vom Gesundheitsamt), die arbeitsschutzrechtliche Unterweisung betrifft den Umgang mit Gefahrstoffen und Erste Hilfe, und die HACCP-Schulung gilt nur für Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten. Alle drei haben unterschiedliche Intervalle, Inhalte und Zuständigkeiten.

Welche Hygiene-Unterweisungen werden oft verwechselt?

Hygiene-Unterweisung ist nicht gleich Hygiene-Unterweisung. Drei verschiedene Regelwerke greifen hier ineinander:

§43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – die einmalige Belehrung

Wer mit Lebensmitteln arbeitet, braucht vor Tätigkeitsbeginn eine Belehrung durch das Gesundheitsamt. Das gilt auch für Erzieher:innen, die Essen verteilen, Obst schneiden oder beim Mittagessen helfen. Die Belehrung ist einmalig und wird bei Bedarf vom Arbeitgeber nachgeschult (z. B. nach längerer Abwesenheit oder bei Hygieneverstößen).

Arbeitsschutzrechtliche Unterweisung – jährlich Pflicht

Das Arbeitsschutzgesetz verlangt, dass alle Beschäftigten regelmäßig über gesundheitsrelevante Risiken unterwiesen werden. In Kitas gehört dazu: Handhygiene, Umgang mit Desinfektionsmitteln, Verhalten bei Magen-Darm-Infekten, Umgang mit Körperflüssigkeiten. Diese Unterweisung muss dokumentiert werden und ist unabhängig von der §43-Belehrung.

HACCP-Schulung – speziell für Küche

Wer in der Kita-Küche arbeitet oder Lebensmittel zubereitet (nicht nur anreicht), braucht eine HACCP-Schulung. HACCP steht für „Hazard Analysis Critical Control Points" und regelt Hygiene-Standards in der Lebensmittelverarbeitung. Empfohlen wird eine Auffrischung alle 2 Jahre.

Wer ist betroffen – und wer nicht?

Gesamtes pädagogisches Personal

Alle Erzieher:innen, Gruppenleiter:innen, pädagogischen Fachkräfte brauchen die jährliche Hygiene-Unterweisung – auch wenn sie nicht in der Küche arbeiten. Handhygiene, Wickeln, Erste Hilfe, Umgang mit Erbrochenem: Das betrifft den Alltag.

Küchenpersonal und Hauswirtschaft

Zusätzlich zur allgemeinen Hygiene-Unterweisung: HACCP-Schulung (alle 2 Jahre). Das gilt auch für Teilzeitkräfte oder Aushilfen in der Küche.

Praktikant:innen, FSJ, BFD

Gelten als Beschäftigte und brauchen dieselben Unterweisungen wie das Stammpersonal – zeitnah nach Arbeitsantritt. Die §43-Belehrung muss vor dem ersten Kontakt mit Lebensmitteln vorliegen.

Reinigungskräfte (extern)

Wenn sie nur Flure und Sanitäranlagen reinigen, keine §43-Belehrung nötig. Arbeiten sie aber auch in der Küche oder verteilen Essen: ja. Hygiene-Unterweisung (Desinfektionsmittel, Flächenreinigung) ist immer sinnvoll, auch wenn keine Pflicht besteht.

Eltern, Ehrenamtliche

Keine Pflicht – außer sie helfen regelmäßig beim Essen oder in der Küche. Dann: §43-Belehrung erforderlich.

Wie oft muss unterwiesen werden – und wovon hängt das ab?

Grundregel: einmal jährlich

Die arbeitsschutzrechtliche Hygiene-Unterweisung muss mindestens einmal pro Jahr stattfinden. Das gilt für das gesamte Team.

Zusätzlich bei besonderen Anlässen:

  • Neue Mitarbeitende: Unterweisung binnen der ersten 2 Wochen
  • Nach Hygieneverstößen (z. B. Lebensmittelvergiftung, Salmonellenfall)
  • Bei neuen Tätigkeiten (z. B. Wechsel in die Küche)
  • Nach längerer Abwesenheit (z. B. Elternzeit über 6 Monate)

HACCP-Schulung: alle 2 Jahre

Für Küchenpersonal und alle, die regelmäßig mit Lebensmitteln arbeiten. Manche Träger machen das jährlich – das ist erlaubt, aber nicht Pflicht.

§43-Belehrung: einmalig, dann Nachschulung bei Bedarf

Die Belehrung durch das Gesundheitsamt ist einmalig. Der Arbeitgeber muss die Inhalte aber nachholen, wenn der Verdacht besteht, dass sie nicht mehr präsent sind (z. B. nach Hygieneverstößen).

Inhalte, die wirklich zählen

Handhygiene (Kern jeder Unterweisung)

  • Wann Hände waschen, wann desinfizieren
  • Dauer: mindestens 30 Sekunden beim Waschen
  • Ringe, Schmuck, Nagellack: nicht erlaubt in Küche und Wickelbereich
  • Nach Toilettengang, vor Essensvorbereitung, nach Windelwechsel, nach Kontakt mit Körperflüssigkeiten

Flächenreinigung und Desinfektion

  • Was wird wann desinfiziert (Wickeltisch nach jedem Kind, Tische nach dem Essen)
  • Unterschied zwischen Reinigen und Desinfizieren (Reinigen entfernt Schmutz, Desinfizieren tötet Keime)
  • Einwirkzeiten beachten (Desinfektionsmittel müssen Zeit haben, zu wirken – nicht sofort abwischen)

Magen-Darm-Erkrankungen

  • Wann muss jemand zu Hause bleiben (mind. 48 Stunden symptomfrei)
  • Wie werden Erbrochenes und Durchfall entsorgt (Einmalhandschuhe, Flächendesinfektion)
  • Meldepflicht bei häufigen Fällen in der Gruppe

Umgang mit Lebensmitteln

  • Rohes Fleisch getrennt von anderen Lebensmitteln lagern
  • Temperaturen einhalten (Kühlschrank max. 7 °C, warme Speisen über 65 °C halten)
  • Hände vor jeder Essensvorbereitung waschen, nicht nach dem Naseputzen direkt Obst schneiden

Erste Hilfe und Wundversorgung

  • Einmalhandschuhe bei Blut, Erbrochenem, offenen Wunden
  • Pflaster nur mit sauberen Händen aufkleben
  • Verbandbuch führen

Dokumentation ohne Bürokratie: Checkliste + Nachweis-Set

Hygiene-Unterweisungen sind nur wirksam, wenn sie dokumentiert sind. Im Prüfungsfall oder bei Beschwerde muss nachvollziehbar sein: Wer wurde wann zu was unterwiesen?

Minimaldokumentation (reicht aus):

  • Datum der Unterweisung
  • Teilnehmerliste mit Unterschriften
  • Themen (Stichworte reichen: Handhygiene, Flächendesinfektion, Magen-Darm-Protokoll)
  • Name der unterweisenden Person

Zusätzlich sinnvoll (aber nicht Pflicht):

  • Kurze Inhaltsübersicht (z. B. „Einwirkzeit Desinfektionsmittel: 1 Minute")
  • Hinweis auf verwendete Unterlagen (z. B. „Hygieneleitfaden Träger XY, Stand 2025")
  • Rückfragen oder besondere Vorfälle (z. B. „Team fragt nach: Dürfen Ringe beim Wickeln getragen werden? Antwort: Nein.")

Nachweis-Set für neue Mitarbeitende:

  • §43-Belehrungsbescheinigung (Original oder Kopie in Personalakte)
  • Unterschrift auf Hygieneleitfaden (dass dieser gelesen und verstanden wurde)
  • Teilnahmebestätigung erste Hygiene-Unterweisung (binnen 2 Wochen nach Arbeitsantritt)

Aufbewahrung:

Unterweisungsnachweise müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Bei Unfällen oder Hygieneverstößen: bis zur Klärung des Falls.

Mini-FAQ

Ist die §43-Belehrung dasselbe wie die jährliche Hygiene-Unterweisung?

Nein. Die §43-Belehrung ist einmalig vor Tätigkeitsbeginn und betrifft nur Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten. Die jährliche Hygiene-Unterweisung ist arbeitsschutzrechtlich vorgeschrieben und gilt für das gesamte Team – unabhängig davon, ob jemand in der Küche arbeitet oder nicht. Beide Unterweisungen haben unterschiedliche Inhalte: Die §43-Belehrung klärt über meldepflichtige Krankheiten auf, die jährliche Unterweisung behandelt Handhygiene, Flächendesinfektion und den Umgang mit Körperflüssigkeiten im Kita-Alltag.

Gilt die Hygiene-Unterweisung auch für Praktikant:innen und FSJ?

Ja. Praktikant:innen, FSJ, BFD und Aushilfen gelten als Beschäftigte und brauchen dieselben Unterweisungen wie das Stammpersonal – inklusive §43-Belehrung, wenn sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Die Unterweisung muss zeitnah nach Arbeitsantritt erfolgen, idealerweise in den ersten zwei Wochen. Auch wenn die Person nur für wenige Monate bleibt: Hygiene-Standards gelten ab Tag 1.

Reicht eine Online-Schulung für die Hygiene-Unterweisung?

Kommt darauf an. Für die §43-Belehrung: nein, die muss vom Gesundheitsamt oder einer beauftragten Stelle (z. B. Betriebsarzt) durchgeführt werden. Für die jährliche Hygiene-Unterweisung: theoretisch ja, wenn die Inhalte vollständig sind und die Teilnahme nachweisbar ist (z. B. über Login-Daten, Teilnahmebestätigung). Besser ist aber eine Präsenzschulung, weil Rückfragen direkt geklärt werden können und die Inhalte greifbarer sind (z. B. Einwirkzeit am echten Desinfektionsmittel zeigen).

Was muss ich mindestens dokumentieren?

Datum, Teilnehmerliste mit Unterschriften, Themen (Stichworte reichen), Name der unterweisenden Person. Das ist der absolute Minimumstandard. Zusätzlich sinnvoll: kurze Inhaltsübersicht und Hinweis auf verwendete Unterlagen. Die Dokumentation muss mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Bei Prüfungen oder Beschwerden zählt nur, was schriftlich vorliegt – mündliche Absprachen reichen nicht.

Fachkräfte finden, wo sie wohnen. 📍

Nutzen Sie unsere lokale Suche & automatische Google for Jobs Optimierung.

Hygiene-Unterweisungen in der Kita sind keine Schikane, sondern Infektionsschutz mit System. Die §43-Belehrung ist einmalig und betrifft alle, die mit Lebensmitteln arbeiten. Die jährliche Hygiene-Unterweisung gilt für das gesamte Team und behandelt Handhygiene, Flächendesinfektion und den Umgang mit Magen-Darm-Infekten. HACCP-Schulungen sind Pflicht für Küchenpersonal und sollten alle 2 Jahre aufgefrischt werden.

Dokumentation muss nicht kompliziert sein: Datum, Teilnehmerliste, Themen, Unterschriften – das reicht. Wer das sauber macht, ist im Prüfungsfall auf der sicheren Seite. Wer es ignoriert, riskiert Bußgelder und – schlimmer – Infektionsketten, die vermeidbar gewesen wären.

02.05.2026
Lesezeit: 0 min
Teilen
Laura Niebel
Content & Social Media Managerin

Ich bin Laura und ich mag Texte, die was bringen. Ich komm aus dem Kita-Alltag, und genau so sollen die Texte auch sein: Keine großen Überleitungen, keine Floskeln – lieber ein gutes Beispiel, eine klare Einordnung und am Ende etwas, das du direkt anwenden kannst. Hier geht's um Kommunikation und alles, was Teams (und Eltern) entlastet.